\item Für die Anfertigung von Studien- und Diplomarbeiten sind die Festlegungen der Studienordnung und der Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung der jeweilig zuständigen Fakultät verbindlich.
\item Die Studienarbeiten werden in üblicherweise deutscher Sprache verfasst. Ausnahmeregelungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
\item Für die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen des Studiums sind die Festlegungen der Studienordnung und der Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung Ihrer Fakultät verbindlich.
\item Die Studienarbeiten werden üblicherweise in deutscher Sprache verfasst. Ausnahmeregelungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
\item Studien- und Diplomarbeiten sind in Verbindung mit der betreuenden Einrichtung durchzuführen. Der Student hat die Pflicht, dem TU-Betreuer über den Fortgang der Arbeit zu berichten. Es sind mindestens drei Konsultationen durchzuführen. Bei Arbeiten, die in Betrieben angefertigt werden, ist dementsprechend zu verfahren.
\item Die Aufgabenstellung einer Studien- oder Diplomarbeit ist verbindlich. Sich aus dem Verlauf der Bearbeitung ergebende oder von der Betreuerseite eingebrachte Änderungen sind möglich, müssen aber in der Arbeit dokumentiert werden.
\item Die Aufgabenstellung ist verbindlich. Sich aus dem Verlauf der Bearbeitung ergebende oder von der Betreuerseite eingebrachte Änderungen sind möglich, müssen aber in der Arbeit dokumentiert werden.
\item Die Aufnahme von Kontakten mit Behörden oder anderen Institutionen erfolgt in Abstimmung mit der betreuenden Einrichtung.
\item Wird dem Diplomanden an der betreuenden Einrichtung ein Arbeitsplatz zugewiesen, hat er den dort üblichen Arbeitszeitablauf einzuhalten. Die Arbeit an den Versuchs- und Werkstatteinrichtungen
darf erst nach einer Arbeitsschutzbelehrung aufgenommen werden.